E-Performance: Aus dem steuerbefreiten Jobrad-Leasing wird erst einmal doch nichts. Besonders ärgerlich für berufstätige Radpendler: E-Autos werden steuerlich bessergestellt.
Steuerbefreites E-Bike-Leasing für Angestellte: Was der Bundesfinanzausschuss für 2019 in Aussicht stellte, wird in dieser Form wohl doch nicht Realität – zum Nachteil der bundesweit rund 250.000 Dienstrad-Nutzer. Denn die Neufassung des § 37 Nr. 3 EStG sagt aus, dass nur solche Diensträder steuerfrei werden, die vom Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ überlassen werden, und das sind die wenigsten. Denn in aller Regel funktioniert das Dienstrad-Leasing nach dem bekannten Prinzip der Gehaltsumwandlung: Der Arbeitgeber behält jenen Teil des Gehalts ein, der der Leasingrate entspricht, und stellt dafür das Fahrzeug zur Verfügung; den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil muss der Leasingnehmer mit monatlich einem Prozent des Fahrzeug-Listenpreises versteuern.
Besonders ärgerlich: Für Elektroautos gilt ab 2019 die neue 0,5-Prozent-Regel – der Steuersatz für den geldwerten Vorteil halbiert sich. Auch die schnellen S-Pedelecs, hierzulande Exoten im Radverkehr, werden mit einem halben Prozent besteuert, zumal sie rechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft werden.
Dass Elektroautos stärker gefördert werden als die deutlich umweltfreundlicheren E-Bikes, die darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zur Verkehrsentlastung leisten, ist schwer einzusehen. Dennoch äußern sich Branchenvertreter sowie Leasing-Experten wie die Firma „Jobrad“ positiv: „Wir freuen uns, dass es das Dienstrad erstmals prominent auf die Agenda bundespolitischer Gesetzgebung geschafft hat“, äußerte sich Jobrad-Geschäftsführer Holger Tumat gegenüber dem Pressedienst-Fahrrad. Er hofft nun auf die „Erlass-Ebene“ der Länderfinanzbehörden, die eine Anpassung für Fahrrad- und Pedelec-Fahrer bewirken könnte, damit diese von der neuen 0,5-Prozent-Regel profitieren, denn, so Tumat: „Alles andere wäre Symbolpolitik.“
Mehr Infos zum Thema E-Bike Leasing:
https://www.velomotion.de/2018/11/test-e-bike-leasing-eurorad/
Bianca Schiemann says
Lieber Caspar, nur ganz kurz, weil ich es jetzt schon öfter gelesen habe und es sich leider wohl verfestigt: die Änderung erfolgt im § 3 Nr. 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser fängt an mit: steuerfrei sind…
und in Nr. 37 heißt es dann: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist.
Hierbei ist zurzeit nichts leichter (oder besser schwerer) herauszufinden, was mit „gewährte Vorteile“ gemeint ist. Das Rad? Die Leasingrate? 50%? 20%? Wir finden es heraus ;-)). Einstweilen ist abwarten angesagt (obwohl die Regelung bereits ab 1.1.19 greift).